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Corona-Hilfe neu und Umsatzsteuer ab 07.2020

Die ersten Phase der Corona-Unterstützung ist vorüber. Die Soforthilfe ist ausgelaufen. Kurzarbeitergeld, Überbrückungskredite, Anpassungen der Vorauszahlungen usw. gibt es noch, werden aber hinlänglich bekannt sein. So verweise ich auf den bisherigen Beitrag: https://www.kanzlei-nowag.de/corona-moeglichkeiten-der-krisenbewaeltigung/

Es gibt neue Unterstützungsprogramme:

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Ziel: Unterstützung von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen.
Zielgruppe: Alle Branchen
Unterstützung: Zuschuss von Fixkosten des Unternehmens
Laufzeit: 06.-08.2020. Antragsfrist endet 31.08.2020
Förderhöhe: Abhängig vom Umsatzeinbruch
Antragstellung: Aktuell nicht möglich.

Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020

Zeitraum: 01.07.-31.12.2020
Umsatzsteuersätze (ohne Gastronomie): 19 % > 16 % bzw. 7 % > 5 %

Wann ist welcher Steuersatz anzuwenden?

Die verminderten USt-Sätze gelten für alle ab 1.7.2020 ausgeführten Umsätze. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Dies ist z. B.

  • die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Ware),
  • bei Werklieferungen (Bauleistungen) die Abnahme durch den Erwerber,
  • bei Dienstleistung (Beratung, Beförderung) das Leistungsende,
  • bei Dauerleistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungsverträge) der Tag an dem der Leistungszeitraum endet.

Nicht maßgebend sind:

  • Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
  • Bestelleingang
  • Datum der Rechnung
  • Datum der Zahlung

Der organisatorische Handlungsbedarf ist beträchtlich. Sowohl was die Umstellung der Kasse, Rechnungsschreibung usw. betrifft, wie auch z.B. die Prüfung von Eingangsrechnungen und deren Steuersätze. Bitte achten Sie auf eine klare zeitliche Zuordnung.

Unseren Mandanten schicken wir eine ausführliche Information und eine Checkliste zur Umstellung. Hierin wird auch auf die Gastronomie eingegangen.

Betriebstagebuch

Im Moment läuft vieles anders als sonst. Aktuell haben wir dies  im Blick. Doch wenn z.B. in drei Jahren die Betriebsprüfung kommt, wissen wir wahrscheinlich nicht mehr, wann welche Störung des Betriebsablaufs war, das Kassensystem ausgefallen ist usw. Hierfür kann sich bei besonderen Ereignissen das Führen eines Betriebstagebuchs empfehlen.

Eine Vorlage für solch ein Betriebstagebuch schicken wir unseren Mandanten.

Ohne Gewähr. Stand  17.06.2020

17. Juni 2020 von Christoph Nowag | Kategorien: Blog, Corona

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